Forderungen und Vorschläge der Forschungsgruppe Ethisch-ökologisches Rating an die Koalitions-Unterhändler: Wir brauchen Gesetzesinitiativen für den nachhaltigen Wettbewerb! Im unternehmerischen Wettbewerb werden vielfach Risiken und Kosten zeitlich und räumlich in die Gemeinschaft und auf die Natur abgewälzt, Ressourcen werden ohne Entschädigung ausgebeutet. Durch diese – völlig legale – „Externalisierung“ von Kosten lassen sich Gewinne erhöhen und Wettbewerbsvorteile realisieren. Kaum ein Unternehmen ist frei von diesem Wettbewerbszwang, um am Markt bestehen zu können. Diese Praxis ist zu einem wichtigen Wachstumsmotor unserer Ökonomie geworden. Im Gegenzug wird das unternehmerische und investorische Umfeld im wachsenden Maße mit Risiken belastet. Diese äußern sich konkret in wirtschaftlichen Instabilitäten und Gefährdungen bis zum Zusammenbruch der Standorte und der Lebensqualitäten. In der Folge ist auch gutes unternehmerisches Handeln kaum mehr möglich. Eine nachhaltige Entwicklung ist so unerreichbar. Die Konsequenz: Die Rahmenbedingungen für einen zukunftsfähigen Wettbewerb müssen neu geschaffen werden. Zu den gegenwärtig laufenden Koalitionsverhandlungen richtet die Forschungsgruppe Ethisch-Ökologisches Rating an der Frankfurter Johann Wolfgang Goethe-Universität ihre Vorschläge und Forderungen (siehe auch die Seite der Bundesregierung mit Einsendungen des Nachhaltigkeitsdialogs: bundesregierung.de/Nachhaltigkeitsdialog-stellungnahmen/forschungsgruppe) an die Parteien der künftigen Großen Koalition. Unsere Gesetze befördern den Raubbau an den Produktionsgrundlagen, statt ihn zu verhindern – unsere Gesetze befördern den Raubbau an den Produktionsgrundlagen, statt ihn zu verhindern Unsere Wirtschaftsordnung erlaubt es den Agierenden, die Gemeingüter (Commons, Ressourcen), die unsere gemeinsamen Lebens- und Produktionsgrundlagen bilden, stärker zu nutzen (zu übernutzen) als diese es vertragen. Denn das Recht der Privateigentümer, etwa über ihre Grundstücke, Produktionsanlagen, Fahrzeuge nach Belieben zu verfügen, endet meist nicht konsequent dort, wo aus dem privaten Eigentum heraus ungezügelt auf die Gemeingüter zugegriffen wird¹, wie z.B. auf Atmosphäre, Atemluft, Bodenfruchtbarkeit, Wasserreinheit, Fischreichtum, Artenvielfalt, Bodenschätze. Als seien frische Luft, reines Wasser, fruchtbarer Boden oder reiche Fischgründe noch im Überfluss vorhanden, dürfen letztere fast nach Belieben ausgeplündert, die anderen über Gebühr belastet werden. Nach dem Prinzip „höchste Rendite in kürzester Zeit“ werden zu ihren Lasten Kosten gespart, dadurch Preise verbilligt und Qualitäten überhöht. Dieses mit dem Segen des Wettbewerbs- und Gesellschaftsrechts: Aufwendungen und Selbstbeschränkungen, die nötig wären, um eine Schädigung genutzter Gemeingüter zu vermeiden oder diese Güter nach der Nutzung wiederherzustellen, können sanktionsunschädlich unterlassen werden. Mit einem Wort: Gemeingüter (des Human-, Natur- und Sozialkapitals) werden übernutzt, so wie die sprichwörtliche Gemeindewiese (Allmende) übernutzt wurde, wenn zu viele Tiere zu lange auf ihr weideten, anstatt dass sie durch eingeschränkte Nutzung Gelegenheit bekam, sich zu regenerieren. Übernutzung tritt ein, wenn Nutzungsbeschränkungen der Gemeingüter bzw. Aufwendungen zu ihrer Erhaltung oder ihrem Ersatz unterlassen werden dürfen – anders ausgedrückt: Weil man Kosten auf sie abwälzen (= externalisieren²) darf. Ein drittes Wort für Übernutzung und Externalisierung ist Raubbau, ein viertes ist Substanzverzehr. Heute sind alle Gemeingüter durch Raubbau und Substanzverzehr bedroht; viele sind dem kritischen Zeitpunkt nahe, an dem ihre Dezimierung nicht mehr zurückgedreht werden kann (vgl. Edenhofers Kippschalter³). Doch noch immer schützt das Wettbewerbsrecht Wettbewerber auch dann, wenn sie sich durch Externalisierung Vorteile gegenüber jenen verschaffen, die Kosten selbst tragen (internalisieren), um die natürlichen und sozialen Lebensgrundlagen zu erhalten. Und noch immer verpflichtet das Gesellschaftsrecht den Vorstand einer AG allein auf das Vermögensinteresse (Mehrung des Shareholder Vaalue) der Aktionäre, aber nicht auch auf den Schutz des Natur- und Sozialkapitals. Gesetzesänderungen – Nachhaltiger Wettbewerb muss einklagbar werden! Der Raubbau an den Gemeingütern schreitet unaufhaltsam voran, solange er nicht durch Gesetzesinitiativen verhindert wird, die mit der Duldung des externalisierenden Wettbewerbs Schluss machen. Anders wird es KAUM zu nachhaltiger Entwicklung kommen. Kosteneinsparung zu Lasten von Gemeingütern muss als unlauterer Wettbewerb gesetzlich sanktioniert werden. Das entspricht dem Verfassungsauftrag, die Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu verwirklichen. Artikel 14 Absatz 2 des Deutschen Grundgesetzes fordert den Gesetzgeber auf, den Gebrauch des Privateigentums so zu regeln, dass er zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dient4. Diesem Gebot kommt der Gesetzgeber am ehesten nach, wenn er Regeln verabschiedet, deren Einhaltung von der Allgemeinheit selbst überwacht und ggf. eingeklagt werden kann, von geschädigten Einzelnen, von den betroffenen Wettbewerbern und von den Institutionen der Zivilgesellschaft5. Konkrete Vorschläge
Zwei offene Fragen – Messung von Nachhaltigkeit und Strukturwandel Bleiben – vor allem – zwei offene Fragen:
Anmerkungen ¹ Das Privateigentum reicht in den Bereich des Gemeineigentums hinein, wenn es z.B. in der Verfügung über ein Grundstück oder eine Erdölquelle besteht oder zu Entscheidungen über betriebliche Arbeitsbedingungen berechtigt. Die Bodenschätze, das Grundwasser, der Luftraum, die Gesundheit der Arbeitenden sind Gemeingüter. ² Externalisierung bedeutet, dass Kosten nicht selbst getragen, sondern auf die ungeschützte Außenwelt, die Gemeingüter, abgewälzt werden. Die Abwälzung besteht in der Unterlassung von Aufwendungen, die nötig wären, um eine Schädigung eines Gemeinguts im Vorhinein zu vermeiden oder im Nachhinein zu kompensieren (also das Gemeingut wieder auf den vorigen Stand zu bringen oder es durch ein anderes gleichwertig zu ersetzen). Schädigung eines Gemeinguts liegt vor, wenn dieses durch Produktion oder Konsum über das Maß hinaus abgenutzt wird, das es schadlos absorbieren (durch Regeneration selbst ausgleichen) kann. Sie entsteht bei Bodenschätzen oder Fischbeständen aus der Verminderung (durch Extraktion), beim Klimasystem oder der menschlichen Gesundheit aus der Schwächung des Systems (z.B. durch Emission von Schadstoffen), bei Ökosystemen auch aus Übernutzung oder Umwidmung, bei Sozialsystemen wie der gesellschaftlichen Partizipation z.B. aus einer Vorenthaltung von Bildungs- oder Erwerbschancen. ³ http://www.muenchner-wissenschaftstage.de/2010/upload/download/Edenhofer_globale_Klima-_und_Energiepolitik.pdf 4 Ähnlich sagt die Grundrechte-Charta der EU in Artikel 17: „Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist“ und ergänzt in Artikel 37, dass gemäß „dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung“ ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität sichergestellt werden müssen. 5 Das Rechtsinstitut der Verbandsklage gib es ja schon. Ein Naturschutzverband oder sonstiger Verein kann klagen, ohne selbst in eigenen Rechten verletzt zu sein, und damit die Rolle eines Anwaltes der Natur übernehmen. 6 Die Nutzung von Gemeingütern verursacht dann Kosten, wenn sie die Absorptions- oder Regenerationsfähigkeit des Gemeinguts überschreitet (Fußnote 3). Da die Einzelnen diese Grenze meist nicht genau bestimmen können, muss es Kriterien geben, an denen sie ihr Verhalten orientieren können. Dazu vgl. Hoffmann, Johannes, Ott, Konrad & Scherhorn, Gerhard (Hg.): Ethische Kriterien für die Bewertung von Unternehmen. Frankfurt-Hohenheimer Leitfaden. Frankfurt a. M. 1997: Verlag für interkulturelle Kommunikation (IKO). 7 Die Definition der Externalisierung (siehe Fußnote 3) ist notwendigerweise abstrakt. Sie kann durch Beispiele für Externalisierungshandlungen oder Hinweise auf einschlägige Urteile konkretisiert werden, die in den Motiven des Gesetzes aufgezählt werden könnten. Im Anhang sind einige Beispiele aufgeführt 8 Eine entsprechende Definition der Externalisierung gehört auch in die „Schwarze Liste“ der Richtlinie 2005/29/EU über unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarktverkehr. 9 Seit Juni 2009 lautet Art. 4.1.1 „Der Vorstand leitet das Unternehmen das Unternehmen mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung in eigener Verantwortung und im Unternehmensinteresse, also unter Berücksichtigung der Belange der Aktionäre, seiner Arbeitnehmer und der sonstigen mit dem Unternehmen verbundenen Gruppen (Stakeholder).“ Die Worte „nachhaltige Wertschöpfung“ erlauben aber immer noch die Auslegung, dass der Vorstand allein auf permanente Steigerung des Unternehmenswertes verpflichtet ist; denn ohne nähere Definition kann der Begriff „nachhaltig“ auch im Sinn von „andauernd“ verstanden werden. Als Definition des Nachhaltigkeitsziels reicht die Bezugnahme auf die Stakeholder nicht aus; denn sie überlässt es der Entscheidung der damit gemeinten gesellschaftlichen Gruppen, ob sie das Unternehmen auf Externalisierungshandlungen kritisch hinweisen wollen oder nicht. 10 Gewiss ist es weiterhin berechtigt, dass dem Vorstand (und natürlich auch dem Aufsichtsrat) die Pflicht zugewiesen ist, die Kapitaleigner vor Vermögensschaden zu bewahren. Nicht mehr zeitgemäß ist es dagegen, dass an keiner Stelle des AktG (und ebenso 11 z.B. durch Teilzeitarbeit, Elternzeit, Bildungsurlaub, Sabbatjahre, Altersteilzeit u.a. Setzt die Einführung von Lebensarbeitszeitkonten voraus. 12 WISO-Diskurs: Nachhaltigkeit im Wettbewerb verankern, Bonn, 2015: http://library.fes.de/pdf-files/wiso/11440.pdf ->Quellen:
Dr. Hofmann war bis 2008 TV-Redakteur, u.a. ARD-Korrespondent Südamerika und Chefreporter SWF, Chefkorrespondent n-tv und RTL. Als Chef der Agentur Zukunft, berät im Bereich der erneuerbaren Energien und Nachhaltigen Entwicklung, u.a. die Desertec Initiative Dii, das IASS Potsdam, acatech und die Max-Planck-Gesellschaft.
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