Katholisches Büro in Berlin
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1. Investitionsschutz
Gegen die Aufnahme materiell-rechtlicher Investitionsschutzbestimmungen nach klassischer oder CETA – Formulierung in eine mögliche TTIP bestehen schwerwiegende politische und ggf. auch verfassungsrechtliche Bedenken.
Es folgen:
2. Entwicklungspolitik
3. Wohlfahrtspflege und soziale Dienste
4. Schutzstandards
5. Freihandel und katholische Soziallehre
Über Klauseln wie die Verpflichtung zur „Fairen und Angemessenen Behandlung“ erhält der Investor die Möglichkeit, seinen Gaststaat auf Schadenersatz zu verklagen, wenn dieser ein bestimmtes rechtliches oder tatsächliches Investitionsumfeld (bspw. die Beibehaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte) zugesagt oder suggeriert hat, dem aber nicht gerecht wird (indem er bspw. Emissionsgrenzwerte senkt). Je mehr ‚Sicherheit‘ der Staat also dem Investor bzgl. des rechtlichen und tatsächlichen Investitionsumfeldes zusagt oder suggeriert, desto stärker verliert er selbst die Fähigkeit, dieses Umfeld politisch zu gestalten1.
Es erscheint aber politisch und ethisch fragwürdig, einzelnen Wirtschaftsakteuren außerhalb des ordentlichen oder Verwaltungsrechtswegs und über den Grundrechteschutz hinaus durch Investitionsschutzmechanismen die Macht zuzugestehen, demokratisch legitimierte politische Gestaltungsvorgänge in einem Staat in eine nicht dem politischen (Mehrheits-)Willen entsprechende Richtung zu zwingen. Darüber hinaus begegnen Klausel wie die zur „Fairen und Angemessenen Behandlung“ nach klassischem oder CETA-Muster vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den grundgesetzlichen Anforderungen an das Haushalts- und Kontrollrecht des deutschen Bundestags (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu ESM und Fiskalvertrag) verfassungsrechtlichen Bedenken. Hiernach darf sich der Gesetzgeber grundlegender haushaltspolitischer Entscheidungen und seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung nicht begeben. Klauseln wie die zur „Fairen und Angemessenen Behandlung“ könnten jedoch dazu führen, dass die Gestaltung ganzer Rechtsfelder mittel- oder langfristig (zumindest teilweise) unmöglich wäre (sog. regulatory chill) oder jedenfalls die diese berührende Gesetzgebungstätigkeiten hohe finanzielle (Schadenersatz-)Risiken beinhalten würden. Damit würden dem aktuellen und auch zukünftigen Bundestagen nicht nur grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen, sondern zusätzlich auch grundlegende politische Gestaltungsfähigkeit genommen. Im Rahmen seiner Kompetenzen würde auch das Europäische Parlament einen ähnlichen Verlust politischer Gestaltungsfähigkeit erleiden. Ob dieser Verlust zu weit geht, sollte der Europäische Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens gem. Art. 218 Abs. 11 AEUV am Maßstab des europäischen Primärrechts inkl. der Grundrechtecharta überprüfen.
Die Aufnahme eines Investor-Staat-Streitverfahrens [im Folgenden: ISDS-Verfahren] in das CETA oder die TTIP ist insgesamt abzulehnen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Rechts- und Gerichtssysteme der potenziellen TTIP-Partner (USA, EU, EU-Mitgliedstaaten) nicht auch ohne ISDS einen schnellen, effektiven und unparteiischen Rechtsschutz für Investoren gewährleisten können sollten. Alle Beteiligten verfügen über einen robusten, von internationalen Menschenrechtsgerichten anerkannten Eigentumsschutz sowie über bewährte und ausgereifte Rechts- und Gerichtssysteme.
Probleme, die in der Praxis der Rechtsgewährung in einzelnen Mitgliedstaaten auftauchen, können über zusätzliche Maßnahmen auf mitgliedstaatlicher und europäischer Ebene adressiert werden.
Denkbar wäre zudem, für den Fall der Unterschreitung objektiv zu bestimmender Rechtsschutzstandards in einzelnen Mitgliedstaaten im CETA bzw. der TTIP zusätzliche Sicherungsmechanismen2 zu vereinbaren, die nur mit Blick auf diese greifen würden. Auch das von Australien und den USA 2005 vereinbarte Freihandelsabkommen AUSFTA3 wurde ohne ISDSVorschriften geschlossen, weil ein solcher Mechanismus – dies erklärten sowohl Australien als auch die USA offiziell – angesichts der robusten Rechts- und Gerichtssysteme beider Staaten unnötig sei.
Angesichts eines hinreichenden Rechtsschutzes in den von den Freihandelszonen erfassten Staaten für Investoren erscheint es nicht gerechtfertigt, die Investitionsschutzregime von CETA und TTIP in die Hände privater Schiedsrichter zu legen, die dann nicht nur Definitionsmacht über public-policy- Klauseln, sondern auch via Schadenersatzzusprüchen Entscheidungsgewalt über vom Steuerzahler aufgebrachte Mittel erhalten.
Dabei erscheinen die Vorteile, die man sich von der Aufnahme materiell-rechtlicher oder ISDSVorschriften in das CETA oder die TTIP verspricht, als nicht hinreichend belegt. Studien wie die der Australian Productivity Commission lassen vielmehr Zweifel an ihrem insbesondere ökonomischen Nutzen aufkommen. Diese deuten nämlich darauf hin, dass bilaterale und regionale Investitionsschutzabkommen eher existente Gesetzeslagen zementierten als Investitionshemmnisse abbauten und ISDS-Vorschriften in einem Investitionsschutzabkommen keine signifikanten Auswirkungen auf den Fluss von Investitionen haben, sondern mit erheblichen politischen und finanziellen Risiken verbunden sind. Eine überzeugende Begründung, warum über den allgemeinen Schutz ‚inländischer‘ Investoren hinausgehende, materiell-rechtliche Investitionsschutzbestimmungen und ISDS-Mechanismen in das CETA oder eine mögliche TTIP einbezogen werden sollen, ist bisher nicht ersichtlich.
2. Entwicklungspolitik
Bei der Gestaltung von TTIP und CETA muss auf Kohärenz mit entwicklungspolitischen Maßnahmen und Zielsetzungen geachtet werden.
Allerdings sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der mit der Begründung einer Freihandelszone zu erwartenden Intensivierung des Austauschs von Waren und Dienstleistungen zwischen EU und USA auf den Handel mit (und die Wohlfahrt in) Entwicklungs-, Schwellen- und sonstigen Drittländern, auf die globalen Handelsströme insgesamt, zum jetzigen Zeitpunkt unklar. Zum einen ist dies darauf zurückzuführen, dass die Ausgestaltung einer TTIP insbesondere mit Blick auf den Umfang der einbezogenen Waren und Dienstleistungen und der Art und Weise der handelsrechtlichen Verpflichtungen derzeit noch schwer absehbar ist. Zum anderen existieren verschiedene Studien, die zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen hinsichtlich der Auswirkungen einer TTIP auf den globalen Handel oder bestimmte Gruppen von Ländern kommen4. Sofern allerdings bestimmte (bspw. Agrar-)Produkte aus Entwicklungs- und Schwellenländer mit europäischen oder US-amerikanischen Produkten auf dem EU- oder US-Markt im Wettbewerb stehen, ist anzunehmen, dass sie angesichts sinkender Ex- bzw. Importkosten für Produkte aus der EU und den USA in beiden Wirtschaftszonen Marktanteile verlieren könnten. Daher sollte noch spezifischer untersucht bzw. eruiert werden, welche Produkte und Handelsströme zwischen der EU, den USA und Canada mit den einzelnen Entwicklungsund Schwellenländern und -regionen direkt oder indirekt von den von dem CETA und der TTIP erfassten Waren und Dienstleistungen betroffen werden und wie sich diese Betroffenheit äußert bzw. auswirkt.
In jedem Fall nachteilig für Entwicklungs- und Schwellenländer ist der Abschluss regionaler Freihandelsabkommen zwischen hochentwickelten Industrieregionen, wenn dadurch Bemühungen um multilaterale Handelsvereinbarungen, von denen alle Staaten profitieren, unterminiert oder auch nur abgeschwächt werden. Nur ein multilaterales Handelssystem erlaubt es gerade kleineren und schwächeren Staaten, größeren und stärkeren Staaten bei der Aushandlung von Handelskonditionen auf Augenhöhe zu begegnen. In regionalen Handelsabkommen zwischen Entwicklungs- und Schwellenländern einerseits und hochindustrialisierten Staatenbünden andererseits sind die Verhandlungsgewichte hingegen asymmetrisch verteilt. Als für Entwicklungs- und Schwellenländer besonders relevant erweisen könnte sich dabei eine über TTIP (und ggf. CETA) zumindest faktisch vorangetriebene Entwicklung globaler gemeinsamer Standards in den Bereichen des Umwelt-, Sozialund Verbraucherschutzes, vor allem aber auch in den des Gesundheits- und Pflanzenschutzes. Denn es ist angesichts des wirtschaftlichen Gewichts der vorgesehenen EU-USA-Freihandelszone (50 % des globalen BIP, 1/3 des Welthandels) naheliegend, dass dort vereinbarte oder sich entwickelnde gemeinsame Standards früher oder später faktisch globale Bedeutung erhalten. Mit dieser Erwartung begründet gerade auch die Europäische Kommission ihre Bemühungen um den Abschluss einer TTIP.
Solche gemeinsamen Standards können den Marktzugang von Entwicklungs- und Schwellenländer vereinfachen und damit ggf. verbessern. Sie können diese Länder aber auch, da sie häufig über eine nur wenig ausgebildete Qualitätsinfrastruktur verfügen, vor große Herausforderungen stellen, die sich potenziell entwicklungshemmend auswirken. Dabei geht es einerseits um die Erfüllbarkeit von Standards, etwa für Agrarprodukte im Bereich des Gesundheits- und Pflanzenschutzes, andererseits aber auch um die Nachweisbarkeit vergleichbarer Standards durch Entwicklungs- und Schwellenländer, denen es nicht selten an für solche Nachweise geeigneten oder jedenfalls diesbezüglich anerkannten Institutionen mangelt. Schließlich werden globale Standards auch den Entscheidungs- und Entwicklungsspielraum von Entwicklungs- und Schwellenländern in ihren eigenen Handels- und Investitionsvereinbarungen mit anderen Staaten einschränken.
Angesichts solcher anzunehmenden Auswirkungen erscheint es notwendig, Entwicklungs- und Schwellenländer auch bei den Verhandlungen zur TTIP bzw. vor Abschluss des CETA direkt mit „an den Tisch“ zu holen und ihnen eine Stimme in der Entwicklung potenziell globaler Standards zu geben. Auf der Basis der o.g. Untersuchungen zu landes- und sektorspezifischen Auswirkungen von TTIP und CETA müssen darüber hinaus die Erfüllbarkeit entwicklungspolitischer Verpflichtungen und die Erreichbarkeit entwicklungspolitischer Zielsetzungen evaluiert und ggf. finanzielle und/oder strukturelle Vermeidungs- oder Kompensationsmechanismen entwickelt werden. Ansatzpunkte für solche Mechanismen können bspw. der Ausschluss bestimmter Produkte aus TTIP/CETA und/oder die ggf. auch finanzielle wie auch strukturell-organisatorische Unterstützung notwendiger Anpassungsmaßnahmen insbesondere im Produktqualitätsmanagement und dem Aufbau der hierfür notwendigen Infrastruktur in Entwicklungs- und Schwellenländern sein. Wichtig erscheint dabei, die Entwicklung und Festschreibung dieser Vermeidungs- und Kompensationsmechanismen direkt mit der Ausgestaltung von TTIP bzw. der Verabschiedung des CETA zu verknüpfen.
3. Wohlfahrtspflege und soziale Dienste
Auch die öffentliche Daseinsvorsorge ist Gegenstand des CETA und wird voraussichtlich Gegenstand der TTIP sein. Betroffen von diesen Abkommen ist daher auch die Arbeit der freien und kirchlichen Wohlfahrtspflege, der in Deutschland eine tragende Rolle bei der Erbringung sozialer Dienstleistungen zukommt. Die Tätigkeiten der Kirchen und ihrer Wohlfahrtsverbände im caritativen Bereich hat dabei nicht nur eine gesellschaftliche Funktion, sie ist Herzstück des Auftrags der Kirchen in der Welt. Daher ist es auch ihre spezifisch christliche Prägung, die die von Kirchen und ihren Wohlfahrtsverbände erbrachten sozialen Dienstleistungen im Kern charakterisieren. Der europäische Gesetzgeber hat dabei in den letzten Jahren Rechtsinstrumente geschaffen, die die Europarechtskonformität der Erbringung sozialer Dienstleistung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Eigenarten und hohen gesellschaftlichen Relevanz gewährleisten helfen sollten. CETA und TTIP dürfen diese europarechtlich anerkannte Rechtslage nicht ändern. Die Vorbehalte hinsichtlich sozialer und Gesundheitsdienste, die die EU und Deutschland bezogen auf einige der grundlegenden Verpflichtungen des CETA ausgehandelt und in dessen Annex II eingebracht haben, sind insoweit schon einmal zu begrüßen.
Ebenfalls positiv zu bewerten ist, dass die im CETA vorgesehenen Regeln zur öffentlichen Auftragsvergabe nicht für die Beauftragung mit sozialen Dienstleistungen gelten. Es ist von entscheidender Relevanz, gleichwertige Vorbehalte auch in der TTIP zu erreichen.
Dass das CETA allerdings – wie voraussichtlich die TTIP – insgesamt einen Negativlistenansatz bei den Liberalisierungsverpflichtungen verfolgt, ist weiter mit Sorge zu betrachten. Hierdurch könnten nicht gelistete Dienste, die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände nach ihrem Auftrag erfüllen, ggf. sogar unbeabsichtigt Liberalisierungsverpflichtungen unterworfen werden. Gerade im Bereich der Daseinsvorsorge, aber auch in anderen Bereichen, erscheint der „List-it-or-loose-it“-Ansatz von CETA und TTIP mit Blick auf die Vorhersehbarkeit der Auswirkungen dieser Abkommen kontraproduktiv.
4. Schutzstandards
Sowohl die Europäische Kommission als auch die deutsche Bundesregierung versichern regelmäßig, dass die für die Herstellung von Waren und Dienstleistungen in der EU vorgeschriebenen Umwelt-, Sozial-, Verbraucherschutz-, Gesundheits- und Pflanzenschutzstandards weder durch die TTIP noch über das CETA abgesenkt werden sollen. Man werde sich die betreffenden Standards nicht in den jeweiligen Vertragsverhandlungen abverhandeln lassen. Diese Erklärungen sind zu begrüßen.
Allerdings treffen sie nicht den Kern der mit Abschluss des CETA und einer möglichen TTIP zu befürchtenden Entwicklung.
Zum einen kann über Freihandelszonen wie CETA oder TTIP der Import von Waren befördert werden, die in dem Importland aufgrund einer politischen und ggf. auf ethischen Erwägungen beruhenden Entscheidung der dortigen demokratisch gewählten Vertreter so gar nicht hätte hergestellt werden können. So haben sowohl Canada als auch die USA bereits angekündigt, ihre durch ihre eigenen Varianten von Fracking oder Teersand-Extraktion eigengeförderten (Schwer-)Öle nach den Regimen des CETA bzw. der TTIP in die EU einführen zu wollen. Viele Mitgliedstaaten der Europäischen Union, hierunter auch Deutschland, stehen aber der Teersand-Extraktion sowie auch der Methode des Fracking, jedenfalls wie sie in Canada bzw. den USA praktiziert werden, aufgrund der mit diesen verbundenen Umweltschäden bzw. -risiken skeptisch, wenn nicht sogar ablehnend gegenüber. Einige EU-Mitgliedstaaten verbieten Fracking sogar vollständig. Nicht zuletzt weil Öl-Importe aus Canada und / oder den USA die Abhängigkeit der EU von russischen Ölimporten mindern könnten, werden diese Importankündigungen allerdings auch von nicht wenigen willkommen geheißen. Dabei erscheint es ethisch problematisch, indirekt über Freihandelsvereinbarungen von geringen Energiepreisen zu profitieren, die selbst schon unter ethisch zweifelhaften Förderbedingungen zustande gekommen sind, die man auf dem eigenen Territorium so nicht zulassen oder sogar vollständig ablehnen würde.
Zum anderen beeinflusst die Entscheidung einer Gesellschaft bzw. ihrer Regierung, bestimmte Arbeitnehmerrechte zu gewährleisten und Umwelt-, Sozial-, Verbraucherschutz-, Gesundheits- und Pflanzenschutzstandards einzuhalten, die Produktionskosten eines Landes und führt zu Wettbewerbsvor- oder -nachteilen am Markt. Diese Wettbewerbsvorteile führen in einer nicht von Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft eingehegten Freihandelszone zu Marktgewinnen, ggf. sogar zu Verdrängungswettbewerb, und entfalten mittel- bis langfristig politischen Änderungsdruck. Da die Entscheidung für oder gegen (eine bestimme Höhe von) Umwelt-, Sozial-, Verbraucherschutz-, Gesundheits- und Pflanzenschutzstandards (zumindest auch) von ethischen Erwägungen geprägt wird, entsteht unter den Bedingungen einer Freihandelszone wie dem CETA oder der TTIP also eine Situation, wo ethische Entscheidungen zu Wettbewerbsnachteilen werden können.
Die Beispiele für diesen Mechanismus sind mannigfaltig: So ermöglichen die politische Entscheidung für Fracking (USA) oder Teersandextraktion (Canada) signifikant niedrigere Energiepreise und damit eine kostengünstigere Produktion. Die so hergestellten Waren und Dienstleistungen treten in einer Freihandelszone in direkte Preiskonkurrenz zu in europäischen Mitgliedstaaten hergestellten Produkten, welche unter – z.T. politisch aufgrund einer ethischen Entscheidung zugunsten erneuerbarer Energien festgelegten – höheren Energiekosten herstellt werden.
Energiekosten spielen auch für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft eine große Rolle. Über niedrige Energiepreise und schiere Größe sind Agrarkonzerne, die die landwirtschaftliche 6 Produktion in den USA bestimmen5, dazu in der Lage sind, billiger zu produzieren als mittelständische und kleine landwirtschaftliche Betriebe. Die landwirtschaftlichen Strukturen der EU-Mitgliedstaaten sind aber, obwohl divers, zu einem nicht geringen Maße durch mittelständische und kleine Landwirtschaftsbetriebe und eine verbreitete Präferenz für lokalen Erzeuger- und Versorgungsstrukturen geprägt. In der direkten, freihandelsbestimmten Konkurrenz mit USAgrarkonzernen könnten diese Strukturen und die politischen Entscheidungen für sie mittel- und langfristig Schaden nehmen. Landwirte in der Europäischen Union müssen zudem die Kosten der für ihren Betrieb geltenden europäischen Tier- und Umweltschutzregelungen etwa bei der Massentierhaltung oder in der Intensivlandwirtschaft einpreisen, Kosten, die so für Landwirte in den USA nicht anfallen.
Ethisch erscheint es aber mehr als bedenklich zuzulassen, dass ein nachlässiger oder sogar zerstörerischer Umgang mit der Schöpfung auf einem freihandelsinduzierten Markt zum Wettbewerbsvorteil wird, der langfristig sogar nachhaltige, umweltbewusster hergestellte Produkte vom Markt verdrängen könnte6. Lässt man eine solche Konnexität von ethischer Entscheidung und Verlust von Wettbewerbsfähigkeit zu, ist es naheliegend, dass sich bald politischer Druck aufbauen wird, die eigene Wettbewerbsfähigkeit durch Verringerung der Kosten und daher durch Absenkung von Schutzstandards für Mensch, Tier, Pflanzen und Umwelt zu stärken. Das CETA -und damit voraussichtlich auch die TTIP- enthält diesbezüglich nur das „Anerkenntnis“ der Vertragsparteien, dass es „unangemessen“ sei, Arbeits- und Umweltschutzstandards abzusenken, um Handel und Investitionen zu befördern. Ein marktgetriebenes „Race to the bottom“ bei Umwelt-, Sozial- und Verbraucherschutzstandards steht zu befürchten.
Letztlich scheint eine solche Entwicklung wohl nur durch zwei Ansätze abwendbar: Zum einen sollten die zur Diskussion stehenden Freihandelsverpflichtung auf klar definierte Bereiche beschränkt werden.
Dafür wäre es erforderlich, den Anwendungsbereich von TTIP und CETA, anders als bisher geplant, über Positivlisten festzulegen, in denen die dem geplanten Regime unterfallenden Bereiche genau aufgeführt werden. Zum anderen sollten die Abkommen EU-USA und EU-Canada nicht nur Freihandelsverpflichtungen, sondern direkt auch Verpflichtungen zu geteilten Werten und Standards enthalten, die dem Wert der Liberalisierung des Handels gleich- oder sogar vorgeordnet sind. Denn eine Freihandels- ohne eine (zumindest partielle) Wertunion legt die Grundlage für regulative Asymmetrien, die zu sozial unausgewogenen Regelungen und zu sozialem und bündnispolitischen Sprengstoff führen kann. Dies ist eine Lehre, die gerade die Europäer aus der Erfahrung der Weiterentwicklung der Europäischen Union von einer Wirtschaftsgemeinschaft zu einer Werte- und Verantwortungsgemeinschaft gezogen haben. Dabei werden CETA und TTIP die Ausrichtung der Europäischen Union auf eine soziale Marktwirtschaft mit den mit ihnen einhergehenden Freihandelsverpflichtungen rechtlich überformen. Dies macht es wahrscheinlich, dass sich die innere Balance zwischen Wirtschaft und Sozialem im Konstrukt der Europäischen Union wieder stärker hin zu einer marktwirtschaftlichen Ausrichtung verschieben wird.
Zwar gibt es auch im europäischen Binnenmarkt immer wieder hierzu nicht unähnliche Tendenzen. Diese werden jedoch durch die gemeinsame EU-Umweltgesetzgebung (bspw. zum Emissionszertifikatehandel) zumindest teilweise konterkariert.
5. Freihandel und katholische Soziallehre
Freihandelsabkommen wie TTIP und CETA schaffen völkerrechtlicher Verpflichtungen, die sich über die Rechts- und Gesellschaftssysteme der an ihnen beteiligten, hochentwickelten und -industrialisierten Staaten(verbünde) legen. Dies macht es erforderlich, diese an die Freihandelsverpflichtungen anzupassen. Damit werden auf gemeinsamen komplexen Werten aufgebaute, von den jeweiligen Völkern nach demokratischen Regeln bestimmte (Rechts-)Ordnungen der Nationalstaaten / der EU / der USA von einer Rechtsordnung überformt, die in ihrem Wertesystem ganz überwiegend nur auf die Beförderung des freien Handels ausgerichtet ist. Während die Europäische Union bspw. für sich eine „in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft“ (Art. 3 Abs. 3 EUV) etablieren will, setzen TTIP und CETA die Liberalisierung und Erleichterung des Handels zwischen den beteiligten Staaten(verbünden) als primäre Ziele.
Bereits diese Grundkonzeption rechtfertigt die Sorge, dass eine Freihandelszone zwischen z.T. auf sehr unterschiedlichen Wertvorstellungen basierenden Rechts- und Gesellschaftsordnungen eine Entwicklung in Gang setzen wird, die den „Wert“ des Freihandels über die Werte einer aus europäischer Sicht erstrebenswerten ökologisch-sozialen Marktwirtschaft (bspw. Solidarität und Subsidiarität, informationelle Selbstbestimmung, Generationengerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung) setzt und letztere schlussendlich obsolet macht. In der internationalen Zusammenarbeit darf aber die Logik des Marktes nicht der Pflicht zur Solidarität, zur allumfassender sozialer Gerechtigkeit übergeordnet werden7. Wie bei der Wirtschaft insgesamt muss auch der Freihandel letztlich dem Menschen dienen und nicht anders herum. Daher mag Freihandel in manchen Konstellationen auch sehr sinnvoll sein, etwa wenn der Handel zwischen hochentwickelten Industriestaaten und Entwicklungsländern den letztgenannten Wege zur Entwicklung eröffnet. Die ethische Abwägung, die dem Entschluss für oder gegen die Vereinbarung einer Freihandelszone zwischen hochentwickelten Industriestaaten(verbünden) vorangehen muss, weist andere Faktoren auf: – das je nach Prognoseszenario und -institution unterschiedlich hoch angesetzte Wirtschaftswachstums in der Freihandelszone und dessen Folgen für das Wohlergehen von Mensch und Natur; – die – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Auswirkungen einer solchen Freihandelszone auf andere (insbesondere Entwicklungs-)Länder, die Umwelt und den globale Klimawandel; – die Art, Weise und Intensität der durch einen Primat des Freihandels hervorgerufenen gesellschaftlichen und rechtlichen Werteverschiebungen in den an der Freihandelszone beteiligten Staaten(verbünden); – das Maß der über völkerrechtliche Verpflichtung aufgegebenen Gestaltungsfähigkeit der demokratisch legitimierten Repräsentanzen der an der Freihandelszone beteiligten Völker.
Berlin, den 25.11.2014
1Zwar enthält das CETA Vorschriften, die das Recht der Vertragspartner hervorheben, in den Bereichen Umweltund Arbeitnehmerschutz weiterhin Regelungen zu treffen. Da das CETA wohl als Blaupause für die TTIP dienen soll, sind vergleichbare Formulierungen auch in der TTIP zu erwarten. Dieses Recht im CETA steht aber unter der Bedingung, dass es im Einklang u.a. gerade mit den Verpflichtungen aus dem CETA ausgeübt wird, ist also u.a.auch den Investorenschutzklauseln nachgeordnet.
2 Auch der Gedanke, bei Unterschreitung bestimmter Rechtsschutzstandards in einzelnen Mitgliedstaaten in
diesen übergangsweise ISDS zuzulassen, könnte weiterverfolgt werden.
3 Auch das 2012 zwischen Australien und Malaysia vereinbarte Freihandelsabkommen enthält keine ISDSVorschriften,
genauso wenig wie das fertig verhandelte Freihandelsabkommen zwischen Australien und Japan
4 So sagt das Ifo-Institut in einer Studie für das Bundeswirtschaftsministerium voraus, dass mit der TTIP
langfristig ein globaler Wohlfahrtsanstieg von 3,3% zu erwarten sei. Eine Studie im Auftrag der Bertelsmann
Stiftung hingegen, an der das Ifo-Institut als Kooperationspartner beteiligt war, kommt zum Ergebnis, dass
Entwicklungsländer, insbesondere die Elfenbeinküste und Guinea, aber auch Uganda, Tansania und andere, zu
großen Verlierer einer TTIP zwischen EU und USA würden. Nach einer dritten Studie für das britische
Entwicklungshilfeministerium wiederum sind die Wirkungen einer TTIP auf Ländern mit niedrigem Einkommen
gering, da diese auf den Märkten von EU und USA kaum mit deren Produkten im Wettbewerb stehen.
5 Börnecke, in: Benning/Börnecke/Eberhardt, TTIP: No, we can‘t, S. 22: 2 % der US Farmen erwirtschaften 50 %
der Agrarproduktion bzw. 187.000 der 2,2 Millionen Farmen 63 %.
6 Zwar gibt es auch im europäischen Binnenmarkt immer wieder hierzu nicht unähnliche Tendenzen. Diese
werden jedoch durch die gemeinsame EU-Umweltgesetzgebung (bspw. zum Emissionszertifikatehandel)
zumindest teilweise konterkariert.
7 Kompendium der katholischen Soziallehre, S. 322