Künftig sollen sich Entscheidungen über Einkäufe und Aufträge der öffentlichen Hand auch am Umweltschutz und an sozialen Standards ausrichten. Das steht in einem Gesetzentwurf, der eine EU-Richtlinie umsetzt; diese – mit dem Kürzel 2014/23 – 25/EU – erklärt die Einhaltung umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlicher Standards zum allgemein gültigen Grundsatz der Auftragsvergabe. Als Produkteigenschaften sollen auch nicht-stoffliche Merkmale und der Produktionsprozess selbst gelten. Das Gesetz (VergRModG – Bundestagsdrucksache 18/6281) ging am 14.08.2015 an den Bundesrat (dieser hat 17 Änderungsvorschläge gemacht), soll im Dezember vom Bundestag beschlossen werden und am 18.04.2016 in Kraft treten. Eine Anhörung im Wirtschaftsausschuss verlief aufgrund der Einladungspraxis einseitig. Stellungnahme von WEED: „Bundesregierung verpasst Chance“. Die EU hat die Richtlinie im März 2014 beschlossen. Öffentliche Stellen müssen danach bei ihren Entscheidungen Kinderarbeit, Ausbeutung und Lohndumping, Umweltzerstörung oder Gesundheitsgefährdung der Arbeiter brücksichtigen – auch im Ausland. Diese und ähnliche Verstöße – können den Ausschluss eines Herstellers von einer Ausschreibung zur Folge haben. Eckpunktepapier des BMWi: Soziale, ökologische und innovative Aspekte Das Bundeskabinett beschloss am 07.01.2015 ein Eckpunktepapier des BMWi, das die Richtung vorgab: „Unter Beachtung des Ziels der wirtschaftlichen Beschaffung sollen, wo möglich, soziale, ökologische und innovative Aspekte bei der öffentlichen Beschaffung stärker Berücksichtigung finden.“ Das Modernisierungspaket der EU umfasst drei Richtlinien:
Die EU-Vergaberechts-Modernisierung zielt darauf ab, das Regelwerk für die Vergaben weiter zu entwickeln und stärker zu vereinheitlichen. Die Vergabeverfahren sollen effizienter, einfacher und flexibler gestaltet und die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert werden. Gleichzeitig ermöglicht es der neue Rechtsrahmen den Vergabestellen, die öffentliche Auftragsvergabe stärker zur Unterstützung strategischer Ziele zu nutzen: Dazu gehören vor allem soziale, ökologische und innovative Aspekte. Weiterhin regeln die neuen EU-Richtlinien grundlegende Ausnahmen vom Vergaberecht. Dies bietet gerade Kommunen mehr Rechtssicherheit bei der Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge. Es soll ein anwenderfreundliches, modernes, rechtssicheres und die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel ermöglichendes Vergaberecht geschaffen werden. Das Eckpunktepapier nennt ausgehend vom Koalitionsvertrag als Leitlinien:
Neue Struktur des Vergaberechts Die Struktur des deutschen Vergaberechts soll vereinfacht und anwenderfreundlich gestaltet werden. Die wesentlichen gesetzlichen Vorgaben bleiben im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verankert. Dort sollen die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, den Anwendungsbereich, die Vergabearten, die neuen Vorgaben der Richtlinien für die Kündigung und die Änderungen von Aufträgen und Konzessionen während der Laufzeit, die Gründe für den Ausschluss von einem Vergabeverfahren und die grundsätzlichen Anforderungen an Eignung und Zuschlag im GWB neu geregelt werden.
Inhaltliche Schwerpunkte der Vergaberechtsmodernisierung
Anhörung im Bundestag – WEED-Kritik Der Bundestagswirtschaftsausschuss veranstaltete am 09.11.2015 eine Anhörung. Eingeladen waren (die Stellungsnahmen jeweils verlinkt) Rechtsanwälte, Vertreter der Bundesarchitektenkammer, des BDI, DIHK und DGB, des Paritätischen Gesamtverbands, der Kommunalen Spitzenverbände, und als einzige Umwelt-Organisation Weltwirtschaft, Ökologie & Entwicklung e.V. (WEED). Die WEED-Stellungnahme von Annelie Evermann dokumentiert Solarify in Ausschnitten, denn sie ist die einzige, die den Entwurf auf Ökologie und Nachhaltigkeit abklopft. Spielräume nur unzureichend genutzt – Bundesregierung verpasst Chance Die EU-Richtlinie erhebe soziale und ökologische Kriterien zu Vergabegrundsätzen und schaffe Rechtssicherheit in Bezug auf soziale und ökologische Kriterien in verschiedenen Phasen des Vergabeprozesses. Allerdings. „Die Spielräume, welche die EU-Vergaberichtlinie den Mitgliedstaaten zur Einforderung ökologischer und sozialer Standards gegeben hat, sind im deutschen Vergabemodernisierungsgesetz nur unzureichend genutzt worden. Dies haben wir zusammen mit dem CorA-Netzwerk für Unternehmensverantwortung ausführlich in unserer Stellungnahme vom 30.4.2015 zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeführt.“ Ssoziale und umweltbezogene Aspekte explizit nennen – Begriff ‚Kinderarbeit‘ an ILO ausrichten So wiesen die Vorgaben zur Leistungsbeschreibung in § 121 nicht ausdrücklich auf die Berücksichtigung von sozialen und umweltbezogenen Aspekten hin: „Entscheidend für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in der Vergabepraxis ist, dass diese Aspekte in § 121 explizit benannt werden.“ Weiter gebe die EU-Richtlinie den Mitgliedstaaten als zwingenden Ausschlussgrund vor: „Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU“. In der Umsetzung des Referentenentwurfes wird „‚Kinderarbeit‘ weder umfassend noch explizit erwähnt. Genannt ist hier lediglich der Teilaspekt des Menschenhandels: ‚§§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels)‘. Die Bundesregierung hätte hier durchaus die Möglichkeit und auch die Pflicht, Kinderarbeit im Sinne der ILO-Übereinkommen 138 und 182 und der detaillierten Auslegung der ’schlimmsten Formen der Kinderarbeit‘ in der ILO-Empfehlung 190 als zwingenden Ausschlussgrund aufzunehmen. Wir schlagen daher vor, dass § 123 Abs. 1 Nr. 10 des Entwurfes um den Begriff ‚Kinderarbeit im Sinne der ILO-Übereinkommen 138 und 182‘ ergänzt wird.“
Aus fakultativen Ausschlussgründen zwingende machen
Zwar seien nachgewiesene Verstöße gegen „geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen“ als fakultative Ausschlussgründe genannt. Um diesen jedoch „die erforderliche Geltung zu verleihen, sollte jedoch der eröffnete Spielraum dringend genutzt werden, den nachgewiesenen Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen als zwingenden Ausschlussgrund festzulegen. Wir schlagen daher vor, § 123 um den in § 124 Nr. 1 formulierten Ausschlussgrund zu ergänzen.“ Darüber weist WEED auf zwei weitere Einschränkungen im jetzigen Gesetzentwurf hin:
Lebenszykluskosten explizit vorgeben Angesichts der gewachsenen Erkenntnis, dass die realen Kosten für die öffentliche Hand nur bei Berücksichtigung der Lebenszykluskosten erfasst werden, wäre es ein Rückschritt, die Lebenszykluskosten nicht explizit vorzugeben. Im Entwurf heißt es: „Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.“ Die EU-Richtlinie nenne aber „zusätzlich ausdrücklich die Berücksichtigung der Lebenszykluskostenrechnung; und darüber hinaus ‚kann das [wirtschaftlichste Angebot das] beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten, das auf der Grundlage von Kriterien — unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte — bewertet wird‘.“ WEED schlägt daher als Ergänzung der Definition des Preis-Leistungs-Verhältnisses vor: „Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung ist die Lebenszykluskostenrechnung heranzuziehen und sollen neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.“
Transparenz von Unterauftragnehmern – Vergabeverordnungsentwurf (VgV) bleibt weit hinter europarechtlich zulässigen Möglichkeiten zurück
Die Überprüfung vertraglich vereinbarter Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards wird laut WEED „in der Praxis dadurch erschwert, dass oft zahlreiche Unterauftragnehmer involviert sind. Daher eröffnet Art. 71 der EU-Richtlinie den Mitgliedstaaten weitreichende Möglichkeiten, für Transparenz der Lieferkette und Haftung von Subunternehmen zu sorgen. Weder die zwingenden Vorgaben der Richtlinie noch die in ihr eröffneten Spielräume sind im Gesetzesentwurf enthalten. Der inzwischen vorliegende Diskussionsentwurf der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) bleibt weit hinter den europarechtlich zulässigen Möglichkeiten für eine verbindlichere Ausgestaltung der Regelungen zur Bekämpfung missbräuchlicher Subunternehmerketten zurück. Die Möglichkeiten des Art. 71 Abs. 5 UA 5, die verbindlichen Mitteilungspflichten auch auf Lieferaufträge, auf andere Dienstleistungsaufträge als solche, die in den Einrichtungen des öffentlichen Auftraggebers unter dessen direkter Aufsicht zu erbringende Dienstleistungen betreffen, oder auf Lieferanten, die an Bau- oder Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, zu erstrecken, werden ebenso nicht genutzt, wie die Spielräume aus Abs. 6 a und b und Abs. 7. Nur mit der in der Richtlinie vorgeschlagenen Transparenz ist es den öffentlichen Auftraggebern möglich, nachzuvollziehen, wer den Auftrag tatsächlich ausführt bzw. zu überprüfen, ob die von ihm vorgegebenen ökologischen oder sozialen Produktionsbedingungen eingehalten werden. Wir empfehlen daher die weitreichende Aufnahme der Transparenzregelungen aus Art. 71.“ Zusammenfassung „Mit dem derzeitigen Entwurf des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes verpasst die Bundesregierung die große Chance, die umweltschonende und sozial verantwortliche öffentliche Auftragsvergabe auf Bundes-, Länder und kommunaler Ebene zu stärken. Da eine eindeutige gesetzliche Grundlage entscheidend ist für die tatsächliche Ausgestaltung der Vergabepraxis, bitten wir um entsprechende Nachbesserungen im Sinne einer umfassenden und effektiven nachhaltigen Beschaffung.“ ->Quellen:
Dr. Hofmann war bis 2008 TV-Redakteur, u.a. ARD-Korrespondent Südamerika und Chefreporter SWF, Chefkorrespondent n-tv und RTL. Als Chef der Agentur Zukunft, berät im Bereich der erneuerbaren Energien und Nachhaltigen Entwicklung, u.a. die Desertec Initiative Dii, das IASS Potsdam, acatech und die Max-Planck-Gesellschaft.
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