An-Institut der Stiftung Weltethos
an der Universität Tübingen

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Auftragsvergabe künftig ökologisch und sozial – "Bundesregierung verpasst Chance"

Neues Gesetz regelt Vergabekriterien öffentlicher Stellen – Kritik

Künftig sollen sich Entscheidungen über Einkäufe und Aufträge der öffentlichen Hand auch am Umweltschutz und an sozialen Standards ausrichten. Das steht in einem Gesetzentwurf, der eine EU-Richtlinie umsetzt; diese – mit dem Kürzel 2014/23 – 25/EU – erklärt die Einhaltung umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlicher Standards zum allgemein gültigen Grundsatz der Auftragsvergabe. Als Produkteigenschaften sollen auch nicht-stoffliche Merkmale und der Produktionsprozess selbst gelten. Das Gesetz (VergRModG – Bundestagsdrucksache 18/6281) ging am 14.08.2015 an den Bundesrat (dieser hat 17 Änderungsvorschläge gemacht), soll im Dezember vom Bundestag beschlossen werden und am 18.04.2016 in Kraft treten. Eine Anhörung im Wirtschaftsausschuss verlief aufgrund der Einladungspraxis einseitig. Stellungnahme von WEED: „Bundesregierung verpasst Chance“.
Die EU hat die Richtlinie im März 2014 beschlossen. Öffentliche Stellen müssen danach bei ihren Entscheidungen Kinderarbeit, Ausbeutung und Lohndumping, Umweltzerstörung oder Gesundheitsgefährdung der Arbeiter brücksichtigen – auch im Ausland. Diese und ähnliche Verstöße – können den Ausschluss eines Herstellers von einer Ausschreibung zur Folge haben.
Eckpunktepapier des BMWi: Soziale, ökologische und innovative Aspekte
Das Bundeskabinett beschloss am 07.01.2015 ein Eckpunktepapier des BMWi, das die Richtung vorgab: „Unter Beachtung des Ziels der wirtschaftlichen Beschaffung sollen, wo möglich, soziale, ökologische und innovative Aspekte bei der öffentlichen Beschaffung stärker Berücksichtigung finden.“
Das Modernisierungspaket der EU umfasst drei Richtlinien:

  • die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe,
  • die Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Sektoren) und
  • die neue Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen.

Die EU-Vergaberechts-Modernisierung zielt darauf ab, das Regelwerk für die Vergaben weiter zu entwickeln und stärker zu vereinheitlichen. Die Vergabeverfahren sollen effizienter, einfacher und flexibler gestaltet und die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert werden. Gleichzeitig ermöglicht es der neue Rechtsrahmen den Vergabestellen, die öffentliche Auftragsvergabe stärker zur Unterstützung strategischer Ziele zu nutzen: Dazu gehören vor allem soziale, ökologische und innovative Aspekte. Weiterhin regeln die neuen EU-Richtlinien grundlegende Ausnahmen vom Vergaberecht. Dies bietet gerade Kommunen mehr Rechtssicherheit bei der Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge.
Es soll ein anwenderfreundliches, modernes, rechtssicheres und die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel ermöglichendes Vergaberecht geschaffen werden. Das Eckpunktepapier nennt ausgehend vom Koalitionsvertrag als Leitlinien:

  • Struktur und Inhalt des deutschen Vergaberechts müssen einfach und anwenderfreundlich sein.
  • Eine wirtschaftliche Beschaffung wird durch Wettbewerb, Transparenz und Nichtdiskriminierung sichergestellt.
  • Soziale, ökologische und innovative Aspekte sollen im Einklang mit dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz gestärkt werden.
  • Kommunale Handlungsspielräume sollen erhalten bleiben.
  • Der bürokratische Aufwand für Auftraggeber und Auftragnehmer soll so gering wie möglich gehalten werden.
  • Öffentliche Aufträge im Inland und im EU-Ausland sollen für deutsche Unternehmen gleichermaßen attraktiver werden. Europa- und bundesweit soll das Vergabeverfahren daher möglichst einheitlich sein.
  • Kleine und mittlere Unternehmen dürfen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge nicht benachteiligt werden.
  • Ein weitgehend digitalisierter Beschaffungsprozess wird angestrebt.
  • Wirtschaftsdelikten muss wirksam entgegengewirkt werden.
  • Die EU-Richtlinien werden „eins zu eins“ in das deutsche Recht umgesetzt.

Neue Struktur des Vergaberechts
Die Struktur des deutschen Vergaberechts soll vereinfacht und anwenderfreundlich gestaltet werden. Die wesentlichen gesetzlichen Vorgaben bleiben im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verankert. Dort sollen die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, den Anwendungsbereich, die Vergabearten, die neuen Vorgaben der Richtlinien für die Kündigung und die Änderungen von Aufträgen und Konzessionen während der Laufzeit, die Gründe für den Ausschluss von einem Vergabeverfahren und die grundsätzlichen Anforderungen an Eignung und Zuschlag im GWB neu geregelt werden.

  • Die Vergabeverordnung (VgV), die Sektorenverordnung (SektVO), die Verordnung über die Vergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) regeln die Einzelheiten des Vergabeverfahrens.
  • Das Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen sowie für freiberufliche Leistungen werden wir in der VgV zusammenführen.
  • Die spezifischen Vergabevorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen (bislang Kapitel 3 der VOF) und die Vorschriften zu Wettbewerben (Auslobungsverfahren) im Bereich der Raumplanung, des Städtebausund des Bauwesens (bislang Kapitel 2 der VOF) werden künftig als neuer Abschnitt in der VgV hervorgehoben.Dieser Abschnitt wird vom BMUB erarbeitet und steht abweichend von der sonstigen Federführung des BMWi unter gemeinsamer Federführung von BMWi und BMUB.
  • Bauspezifische Vergabeverfahren werden weiterhin in der VOB/A durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen geregelt. Damit tragen wir den Besonderheiten der Bauleistungen bei öffentlichen Aufträgen Rechnung.
  • Die Konzessions-Richtlinie werden wir in einer eigenständigen Rechtsverordnung über die Konzessionsvergabe umsetzen. Dabei werden die spezifischen Belange der Baukonzession berücksichtigt.
  • Wir werden die Expertise der Wirtschaftsverbände und öffentlichen Auftraggeber in diesem Prozess intensiv nutzen. Dabei kommt den Vergabe- und Vertragsausschüssen eine wichtige Rolle zu.
  • Nach Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien wird zeitnah der Anpassungsbedarf für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte geprüft.

Inhaltliche Schwerpunkte der Vergaberechtsmodernisierung

  1. Vergabeverfahren vereinfachen und flexibler gestalten: Vergaberechtliche Anforderungen an die Bieter dürfen nicht über das notwendige Maß hinausgehen. Es sollen einfachere, schnellere und effizientere Verfahren ermöglicht und Handlungsspielräume des neuen europäischen Rechtsrahmens genutzt werden, um das Vergabeverfahren flexibler zu gestalten, Möglichkeiten zur Verhandlung mit den Bietern entsprechend den neuen Vorgaben der Richtlinien ausgeweitet werden. Vorbehaltlich des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und des Wettbewerbs werden öffentliche Auftraggeber zudem zwischen offenem und nicht-offenem Verfahren frei wählen können.
  2. Nachhaltige und innovative Beschaffung stärken: Unter Beachtung des Ziels der wirtschaftlichen Beschaffung sollen, wo möglich, soziale, ökologische und innovative Aspekte bei der öffentlichen Beschaffung stärker Berücksichtigung finden. Daher sollen bei der Beschaffung Nachhaltigkeit und Innovationen gestärkt und weiterentwickelt werden. Dies kommt auch Unternehmen zu Gute, die ihrer Verantwortung bis hinein in die Produktions- und Lieferkette nachkommen. Auftraggeber sollen bei der Beschreibung der Leistung und bei der Festlegung von Zuschlagskriterien – anders als bisher – unter bestimmten Voraussetzungen pauschal auf Gütezeichen (Labels) verweisen können und müssen bei der Auftragsvergabe auch in Zukunft den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilen. Dabei können jedoch neben dem Preis und den Kosten, einschließlich der Lebenszykluskosten, soziale, ökologische und innovative Aspekte unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes stärker in die Bewertung einfließen. Der öffentliche Auftraggeber kann hierbei konkrete Vorgaben zu den umweltbezogenen und sozialen Eigenschaften der zu beschaffenden Leistungen machen. Bedingung ist wie bisher, dass eine Verbindung zum Auftragsgegenstand besteht. Diese Verbindung zum Auftragsgegenstand ist entsprechend der EU-Vergaberichtlinien unter anderem auch anzunehmen, wenn sich die Anforderung auf ein Stadium des Produktionsprozesses bezieht.
  3. Regeln zur Eignungsprüfung vereinfachen: Nachweispflichten dürfen Unternehmen nicht über das erforderliche Maß belasten. Kontrollaufwand und Vergabeverfahren müssen beherrschbar und praktikabel bleiben. Mit der Einführung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung wird die Pflicht, umfangreiche Nachweise und Bescheinigungen bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens vorzulegen, durch die Abgabe einfacher Erklärungen der Bieter ersetzt. Damit werden die Bieter entlastet und die Hemmschwelle zur Teilnahme an Vergabeverfahren gesenkt. Künftig werden ausschließlich Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, die erforderlichen Bescheinigungen einreichen müssen.
  4. Arbeits- und sozialrechtliche Verpflichtungen beachten (insbesondere Tariftreue und Mindestlohn): Unternehmen müssen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Verpflichtungen – auch Aspekte der Gleichstellung – einhalten. Im GWB soll besonders festgeschrieben werden, dass bei der Ausführung von Aufträgen ein bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn, Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge einzuhalten sind.
  5. Freiräume für die öffentliche Hand erhalten: Entscheidet sich eine Kommune, eine Leistung selbst zu erbringen, findet das Vergaberecht keine Anwendung. Zentrale Leistungen der Daseinsvorsorge sollen auch weiterhin sowohl in öffentlicher als auch in privater Verantwortung verbraucherfreundlich und kostengünstig erbracht werden können. Die EU-Regelungen zur öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit werden deshalb „eins zu eins“ im GWB umgesetzt werden.
  6. Vergabe von sozialen Dienstleistungen erleichtern: Für bestimmte – vor allem soziale – Dienstleistungen können vereinfachte Vergabeverfahren vorgesehen werden. Für soziale Dienstleistungen soll daher ein deutlich erleichtertes Vergabeverfahren eingeführt werden.
  7. Mittelstandsfreundliche Vergabe gewährleisten: Die EU-Vergabemodernisierung soll KMU den Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtern. Der im GWB verankerte Grundsatz soll beibehalten werden, wonach Aufträge verpflichtend in Lose aufzuteilen sind. KMU soll der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erleichtert werden. Soweit ein Mindestumsatz zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangt wird, wird dafür eine Höchstgrenze gesetzt werden. Den Erfordernissen bei der Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen, wie etwa den bestehenden Honorarregeln und der Bedeutung qualitativer Kriterien bei der Bewertung von Angeboten, soll Rechnung getragen werden. Auch kleinere Büros und Neueinsteiger müssen eine reale Chance haben, Aufträge zu erhalten.
  8. Den Belangen von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen Bei jeder Beschaffung müssen die technischen Spezifikationen unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit erstellt werden. Bei der Wertung der Angebote in einem Vergabeverfahren wird ein mögliches Kriterium „Design für Alle“ sein. Elektronische Mittel sind möglichst so zu gestalten, dass niemand beim Zugang sowie bei der Nutzung beeinträchtigt wird. Darüber hinaus wird es Auftraggebern ermöglicht, öffentliche Aufträge nur an Werkstätten für behinderte Menschen zu vergeben.
  9. Wirtschaftskriminalität wirksam bekämpfen: Wer sich wegen Wirtschaftsdelikten strafbar gemacht hat, soll nicht von öffentlichen Aufträgen profitieren. Um wieder an Vergabeverfahren teilnehmen zu dürfen, erhalten betroffene Unternehmen die Möglichkeit, durchgeführte Maßnahmen der Selbstreinigung nachzuweisen. Einzelheiten der Ausschlussgründe wie auch der Selbstreinigung sollen im Rahmen der Umsetzung für Auftragnehmer aller Bereiche im GWB geregelt werden. Deshalb soll im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien die Einführung eines zentralen bundesweiten Vergabeausschlussregisters und die Vereinheitlichung der inhaltlichen Regelungen geprüft werden.
  10. Elektronische Kommunikation für das Vergabeverfahren nutzen: Die EU-Richtlinien sehen die verbindliche Einführung der elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren vor. Als wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung und zur Transparenz des Vergabeverfahrens müssen Angebote künftig grundsätzlich elektronisch eingereicht werden. Betroffene Vergabestellen sollen die längere Umsetzungsfrist für die Einführung der elektronischen Kommunikation voll ausschöpfen können. Im Übrigen werden die rechtlichen Vorgaben zur elektronischen Kommunikation und zum Datenaustausch mithilfe von elektronischen Mitteln für die verschiedenen Leistungsarten einheitlich ausgestaltet. Die Umstellung auf E-Vergabe für Bund, Länder und Kommunen wird eng durch den IT-Planungsrat begleitet.
  11. Verlässliche Datengrundlage für öffentliche Auftragsvergabe schaffen: Verlässliche Daten zur öffentlichen Auftragsvergabe fehlen bislang in Deutschland. Das jährliche Gesamtvolumen der öffentlichen Beschaffung etwa ist nicht bekannt. Wir wollen – auch mit Blick auf die Vorgaben der neuen EU-Richtlinien – die Datenlage für Auftragsvergaben deutlich verbessern. Nur so können wir zum Beispiel auswerten, wie sich die Nutzung verschiedener Vergabearten und die Berücksichtigung sozialer und ökologischer Aspekte in der Vergabepraxis gestalten.

Anhörung im Bundestag – WEED-Kritik
Der Bundestagswirtschaftsausschuss veranstaltete am 09.11.2015 eine Anhörung. Eingeladen waren (die Stellungsnahmen jeweils verlinkt) Rechtsanwälte, Vertreter der Bundesarchitektenkammer, des BDI, DIHK und DGB, des Paritätischen Gesamtverbands, der Kommunalen Spitzenverbände, und als einzige Umwelt-Organisation Weltwirtschaft, Ökologie & Entwicklung e.V. (WEED). Die WEED-Stellungnahme von Annelie Evermann dokumentiert Solarify in Ausschnitten, denn sie ist die einzige, die den Entwurf auf Ökologie und Nachhaltigkeit abklopft.
Spielräume nur unzureichend genutzt – Bundesregierung verpasst Chance

Die EU-Richtlinie erhebe soziale und ökologische Kriterien zu Vergabegrundsätzen und schaffe Rechtssicherheit in Bezug auf soziale und ökologische Kriterien in verschiedenen Phasen des Vergabeprozesses. Allerdings. „Die Spielräume, welche die EU-Vergaberichtlinie den Mitgliedstaaten zur Einforderung ökologischer und sozialer Standards gegeben hat, sind im deutschen Vergabemodernisierungsgesetz nur unzureichend genutzt worden. Dies haben wir zusammen mit dem CorA-Netzwerk für Unternehmensverantwortung ausführlich in unserer Stellungnahme vom 30.4.2015 zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeführt.“
Ssoziale und umweltbezogene Aspekte explizit nennen – Begriff ‚Kinderarbeit‘ an ILO ausrichten
So wiesen die Vorgaben zur Leistungsbeschreibung in § 121 nicht ausdrücklich auf die Berücksichtigung von sozialen und umweltbezogenen Aspekten hin: „Entscheidend für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in der Vergabepraxis ist, dass diese Aspekte in § 121 explizit benannt werden.“ Weiter gebe die EU-Richtlinie den Mitgliedstaaten als zwingenden Ausschlussgrund vor: „Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU“. In der Umsetzung des Referentenentwurfes wird „‚Kinderarbeit‘ weder umfassend noch explizit erwähnt. Genannt ist hier lediglich der Teilaspekt des Menschenhandels: ‚§§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels)‘. Die Bundesregierung hätte hier durchaus die Möglichkeit und auch die Pflicht, Kinderarbeit im Sinne der ILO-Übereinkommen 138 und 182 und der detaillierten Auslegung der ’schlimmsten Formen der Kinderarbeit‘ in der ILO-Empfehlung 190 als zwingenden Ausschlussgrund aufzunehmen. Wir schlagen daher vor, dass § 123 Abs. 1 Nr. 10 des Entwurfes um den Begriff ‚Kinderarbeit im Sinne der ILO-Übereinkommen 138 und 182‘ ergänzt wird.“

Aus fakultativen Ausschlussgründen zwingende machen

Zwar seien nachgewiesene Verstöße gegen „geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen“ als fakultative Ausschlussgründe genannt. Um diesen jedoch „die erforderliche Geltung zu verleihen, sollte jedoch der eröffnete Spielraum dringend genutzt werden, den nachgewiesenen Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen als zwingenden Ausschlussgrund festzulegen. Wir schlagen daher vor, § 123 um den in § 124 Nr. 1 formulierten Ausschlussgrund zu ergänzen.“ Darüber weist WEED auf zwei weitere Einschränkungen im jetzigen Gesetzentwurf hin:

  1. Ein Verstoß gegen umwelt-, arbeits- und sozialrechtliche Verpflichtungen führe als lediglich fakultativer Ausschlussgrund nicht wie die zwingenden Ausschlussgründe nach § 123 zur Kündigungsmöglichkeit gem. § 133 Nr. 2.
  2. Während die Richtlinie von den Vergabestellen nur verlange, dass sie „auf geeignete Weise“ entsprechende Verstöße nachweisen, um Bieter ausschließen zu können, wird der Anwendungsbereich im deutschen Gesetzentwurf erheblich eingeschränkt: Den Vergabestellen seit der Ausschluss nur möglich, wenn das Unternehmen „bei der Ausführung öffentlicher Aufträge“ nachweislich gegen die genannten Verpflichtungen verstoßen habe. Sonstige Verstöße müssten unberücksichtigt bleiben bzw. mit der auslegungsbedürftigen Begrifflichkeit „durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird“ gem. § 124 Abs. 1 Nr. 3 aufgefangen werden. Im Falle einer Beibehaltung eines lediglich fakultativen Ausschlussgrundes schlagen wir daher dringend vor, zumindest die Einschränkung in § 124 Abs. 1 Nr. 1 aufzuheben und wie folgt zu formulieren: „das Unternehmen nachweislich gegen geltende Umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat“.

Lebenszykluskosten explizit vorgeben
Angesichts der gewachsenen Erkenntnis, dass die realen Kosten für die öffentliche Hand nur bei Berücksichtigung der Lebenszykluskosten erfasst werden, wäre es ein Rückschritt, die Lebenszykluskosten nicht explizit vorzugeben. Im Entwurf heißt es: „Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.“ Die EU-Richtlinie nenne aber „zusätzlich ausdrücklich die Berücksichtigung der Lebenszykluskostenrechnung; und darüber hinaus ‚kann das [wirtschaftlichste Angebot das] beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten, das auf der Grundlage von Kriterien — unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte — bewertet wird‘.“
WEED schlägt daher als Ergänzung der Definition des Preis-Leistungs-Verhältnisses vor: „Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung ist die Lebenszykluskostenrechnung heranzuziehen und sollen neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden.“

Transparenz von Unterauftragnehmern –
Vergabeverordnungsentwurf (VgV) bleibt weit hinter europarechtlich zulässigen Möglichkeiten zurück

Die Überprüfung vertraglich vereinbarter Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards wird laut WEED „in der Praxis dadurch erschwert, dass oft zahlreiche Unterauftragnehmer involviert sind. Daher eröffnet Art. 71 der EU-Richtlinie den Mitgliedstaaten weitreichende Möglichkeiten, für Transparenz der Lieferkette und Haftung von Subunternehmen zu sorgen. Weder die zwingenden Vorgaben der Richtlinie noch die in ihr eröffneten Spielräume sind im Gesetzesentwurf enthalten. Der inzwischen vorliegende Diskussionsentwurf der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) bleibt weit hinter den europarechtlich zulässigen Möglichkeiten für eine verbindlichere Ausgestaltung der Regelungen zur Bekämpfung missbräuchlicher Subunternehmerketten zurück. Die Möglichkeiten des Art. 71 Abs. 5 UA 5, die verbindlichen Mitteilungspflichten auch auf Lieferaufträge, auf andere Dienstleistungsaufträge als solche, die in den Einrichtungen des öffentlichen Auftraggebers unter dessen direkter Aufsicht zu erbringende Dienstleistungen betreffen, oder auf Lieferanten, die an Bau- oder Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, zu erstrecken, werden ebenso nicht genutzt, wie die Spielräume aus Abs. 6 a und b und Abs. 7. Nur mit der in der Richtlinie vorgeschlagenen Transparenz ist es den öffentlichen Auftraggebern möglich, nachzuvollziehen, wer den Auftrag tatsächlich ausführt bzw. zu überprüfen, ob die von ihm vorgegebenen ökologischen oder sozialen Produktionsbedingungen eingehalten werden. Wir empfehlen daher die weitreichende Aufnahme der Transparenzregelungen aus Art. 71.“
Zusammenfassung
„Mit dem derzeitigen Entwurf des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes verpasst die Bundesregierung die große Chance, die umweltschonende und sozial verantwortliche öffentliche Auftragsvergabe auf Bundes-, Länder und kommunaler Ebene zu stärken. Da eine eindeutige gesetzliche Grundlage entscheidend ist für die tatsächliche Ausgestaltung der Vergabepraxis, bitten wir um entsprechende Nachbesserungen im Sinne einer umfassenden und effektiven nachhaltigen Beschaffung.“
->Quellen:

 

Über den Autor:

Gerhard Hofmann

Gerhard Hofmann

Dr. Hofmann war bis 2008 TV-Redakteur, u.a. ARD-Korrespondent Südamerika und Chefreporter SWF, Chefkorrespondent n-tv und RTL. Als Chef der Agentur Zukunft, berät im Bereich der erneuerbaren Energien und Nachhaltigen Entwicklung, u.a. die Desertec Initiative Dii, das IASS Potsdam, acatech und die ...