An-Institut der Stiftung Weltethos
an der Universität Tübingen

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Nachhaltigkeit im Wettbewerb verankern

Rechtsgutachten der Friedrich-Ebert-Stiftung bestätigen Kompatibilität der EÖR-Vorschläge mit EU und WTO

FGEÖR - Gutachten - TitelAm 28.04.2015 hatte der EÖR-Blog zwei Rechtsgutachten vorab ins Internet gestellt, die den Vorschlägen der Forschungsgruppe Ethisch-Ökologisches Rating Kompatibilität mit den Vorschriften von EU und WTO bescheinigten. Sie sind jetzt als „WISO-Diskurs“ im Druck erschienen. Ausgehend von drei Erkenntnissen hatte die Forschungsgruppe Gesetzesänderungen angeregt, um die Nachhaltigkeit des Wettbewerbs zu befördern:

  1. Unsere Gesetze verhindern Nachhaltige Entwicklung: Nachhaltigkeit bedeutet Erhaltung der Gemeingüter – der Rohstoffe, der Ökosysteme, der Gesundheit usw. Doch bisher ist es nicht generell verboten, Kosten auf diese abzuwälzen (zu „externalisieren“). Solange das gilt, zwingt der Wettbewerb die Unternehmen zum Raubbau an den Gemeingütern.
  2. Die Gesetzgebung muss die Erhaltung der Gemeingüter vorschreiben, indem sie es allen, die ein Gemeingut beanspruchen, zur Pflicht macht, das Verbrauchte wiederherzustellen bzw. zu ersetzen, soweit es sich nicht selbst regeneriert. Unternehmen müssen künftig in die Erhaltung der von ihnen genutzten Gemeingüter ebenso investieren wie heute in die Erneuerung der eigenen Anlagen oder in die Weiterbildung der eigenen Mitarbeiter.
  3. Die Soziale Marktwirtschaft wird erst durch den Schutz der Gemeingüter voll verwirklicht. Denn dann beruht die Marktleistung auf Substanzerhaltung statt wie jetzt auf Substanzverzehr, bewirkt der Markt Beschäftigung statt wie bisher Ausgrenzung, und bringt der Wettbewerb gerechtere statt wie heute ungleichere Verteilung hervor.

Nachhaltigkeit steht zwar schon im Grundgesetz: Artikel 14 Absatz 2 GG („Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ – ähnlich auch Art. 17 und 34 der Grundrechte-Charta der EU) verpflichtet den Gesetzgeber, die nötigen Regelungen zu erlassen, um nachhaltigen Umgang mit den Gemeingütern sicherzustellen. Gemeingüter (Commons oder Common Goods) sind die Lebens- und Produktionsgrundlagen, namentlich die von der Natur gegebenen Rohstoffe und Ökosysteme sowie die von der Gesellschaft gestalteten Bedingungen für Gesundheit und Teilhabe.  Denn diese Güter sind für alle da, gleich ob sie im Privateigentum oder im Gemeineigentum stehen oder als „freie“ Güter betrachtet werden.
Doch in Wirklichkeit werden die Gemeingüter übernutzt, weil die Wettbewerbsordnung zulässt, ja, die Marktteilnehmer geradzu dazu zwingt, dass sie weitgehend ungezügelt verbraucht werden, ohne dass in ihre Wiederherstellung bzw. ihren Ersatz reinvestiert wird. So bereichert sich derjenige an ihnen, der Kosten auf die Allgemeinheit abwälzt, die er selbst tragen müsste(Externalisierung). Daraus folgt nicht nur Umweltzerstörung, sondern auch gesellschaftliche Desintegration, denn die Bereicherung kommt vor allem einer Minderheit zugute, während die Mehrheit der lebenden und erst recht der künftigen Menschheit in ihren Chancen benachteiligt wird.
Daher sind folgende gesetzliche Bestimmungen notwendig – am besten in einem Artikelgesetz:

  1. Einschränkung der freien Verfügung über das Privateigentum durch die Grenzen der Nachhaltigkeit: Das BGB (§ 903) garantiert die beliebige Verwendung des Privateigentums: Jeder kann aus seinem Eigentum heraus auch auf Gemeingüter zugreifen. Dieser Zugriff muss durch die Pflicht eingeschränkt werden, verbrauchte Gemeingüter, die sich nicht selbst regenerieren, wiederherzustellen oder zu ersetzen. Denn es gilt als als normaler, erwünschter Wettbewerb. wenn sich ein Unternehmen dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschafft, dass es Produkte günstiger anbietet als es das könnte, wenn es in die verbrauchten Gemeingüter reinvestierte. In Wahrheit diskreditiert es die Wettbewerbsordnung, dass sie erlaubt, Produkte durch Raubbau an Gemeingütern günstiger anzubieten – und den Abnehmern vorzuspiegeln, dass sie das einer überlegenen Marktleistung verdanken.
  2. Vereinbarungen zur Erhaltung der Gemeingüter müssen erlaubt werden – das Kartellgesetz muss geändert werden. Will ein Unternehmen die Kosten der Reinvestition selbst tragen, so hat es einen Nachteil gegenüber den anderen, die das nicht tun; versucht es sich dagegen abzusichern, indem es mit den anderen Unternehmen vereinbart, dass alle die Kosten internalisieren, so wird das als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung betrachtet; denn bis jetzt gilt das Kartellverbot auch für Verabredungen zu nachhaltigem Verhalten.
  3. Dass ein Gut besonders günstig angeboten wird, weil der Anbieter durch Raubbau an Gemeingütern Kosten einspart, ist nicht weniger unlauter als z.B. irreführende Werbung; in beiden Fällen wird der Abnehmer über die Leistung des Anbieters getäuscht. Deshalb muss Externalisierung in die verbotenen Wettbewerbshandlungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgenommen werden. Und auf der anderen Seite müssen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die einander eine Internalisierung bestimmter von ihnen bisher unterlassener Reinvestitionen zusichern, vom Kartellverbot des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgenommen werden. So wird erreicht, dass die Wettbewerbsfreiheit nur für den nachhaltigen Wettbewerb gilt.
  4. >Unternehmen und Investoren sind nach dem Aktiengesetz nur der Kapitalrendite verpflichtet- hier muss eine Nachhaltigkeitsverpflichtung eingeführt werden. Unternehmensvorstände haben die Pflicht, das Vermögen der Aktionäre (shareholder value) zu erhalten, bzw. zu mehren, nicht jedoch die in Anspruch genommenen Gemeingüter. Sie dürfen künftig nicht mehr von den Aktionären verklagt werden können, wenn sie beispielsweise Gewinne dadurch schmälern, dass sie Umweltschutzinvestitionen anordnen, Arbeitsbedingungen verbessern oder auch nur durch Arbeitszeitverkürzung Entlassungen vermeiden. Banken und Investmentfonds müssen Kapitalanleger darüber informieren, inwieweit ihre Anlageprodukte natur- und sozialverträglich sind, und bei der Vergabe von Krediten nicht auf nachhaltige Kreditverwendung zu achten. Kapitalanlagegesellschaften müssen zu nachhaltiger Geldanlage verpflichtet werden.
  5. Schließlich muss Preiswahrheit geschaffenwerden: Wird all dies erreicht, so kann es noch einen Fall externalisierter Kosten geben: Wenn Unternehmen aus Staats- und Kommunalhaushalten subventioniert werden. Das kann als Anschubfinanzierung gerechtfertigt sein, wird aber oft noch aufrechterhalten, wenn dieser Zweck weggefallen ist. Strom aus fossilen Enerien ist z.B. „am Markt“ billiger als Strom aus Erneuerbaren Energien – aber viel teurer, wenn Subventionen, bzw. fehlende Versicherungen mit eingerechnet würden. Deshalb muss das Verbot der Abwälzung von Kosten auf Gemeingüter dadurch flankiert werden, dass auch die Verbilligung transparent gemacht wird, die durch Kostenübernahme seitens der Öffentlichen Hand, also des Steuerzahlers, entsteht.

Herausgeber Philipp Fink (Friedrich-Ebert-Stiftung) schreibt in seinem Vorwort zur Publikation:
„Wir brauchen eine nachhaltige Entwicklung, und dafür müssen die externalisierten Kosten künftig internalisiert werden. Eine wichtige Frage betrifft daher die Möglichkeit einer rechtlichen Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele: Wie können wir diesen Zielen im nationalen und internationalen Wettbewerbs- und Eigentumsrecht zu mehr Geltung verhelfen, um langfristig die Gemeingüter zu schützen? Im Rahmen ihrer Initiative „Nehmen & Geben“ haben die Mitglieder der Forschungsgruppe Ethisch-Ökologisches Rating (FG EÖR) konkrete Vorschläge für Vorschriften erarbeitet, die Nachhaltigkeitskriterien künftig im Eigentums- und Wettbewerbsrecht verankern. So sollen Unternehmen zu nachhaltigem Wirtschaften und zur Internalisierung der Kosten für die Nutzung natürlicher Ressourcen angehalten werden. Für die Umsetzung dieser Vorschriften ist jedoch deren Verträglichkeit mit nationalem Recht, mit EUund WTO-Bestimmungen zu klären. Im Rahmen des Fortschrittsforums der Hans-Böckler-, der Otto Brenner und Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) hat die FES deshalb zwei juristische Fachgutachten in Auftrag gegeben. Sie diskutieren die möglichen rechtspolitischen Optionen zur Umsetzung der Vorschläge und bewerten deren Verträglichkeit mit nationalem und internationalem Recht. Sie werden in diesem Band erstmals veröffentlicht.“
Jens Lowitzsch, Herwig Roggemann und Denis Suarsana diskutieren im ersten Gutachten mögliche rechtliche Anknüpfungspunkte, aber auch Hindernisse bei der Einführung eines Externalisierungsverbots in das Eigentums- und Wettbewerbsrecht. Ihr Gutachten „Rechtliche Verankerung eines eigentumsrechtlich ausgestalteten Externalisierungsverbots“ untersucht, welche rechtspolitischen Aspekte sowohl auf nationaler wie europäischer Ebene zu beachten wären.
Anschließend befasst sich Christian Pitschas mit der „Verankerung von Nachhaltigkeitsgrundsätzen im Wettbewerbsrecht unter Berücksichtigung der Bestimmungen der WTO und EU“. Sein Gutachten geht zunächst dem Begriff der Nachhaltigkeit im WTO-Recht nach, erörtert den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und setzt sich mit Nachhaltigkeitskriterien als tarifären Handelshemmnissen auseinander, ehe er das Verhältnis zwischen EU-Recht und Nachhaltigkeit betrachtet.
Beide Gutachten halten die Vorschläge der FG EÖR zur Änderung des Wettbewerbs- und Eigentumsrecht in Deutschland für mit EU- und WTO-Recht kompatibel.
Zu Beginn führen Johannes Hoffmann und Gerhard Hofmann  in die Thematik und die Vorschläge der FG EÖR ein – Hoffmann ist Geschäftsführer der FG EÖR, Hofmann leitet ihren Arbeitskreis Politik.
Nachhaltigkeit im Wettbewerb verankern : Expertise im Auftrag der Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung
Johannes Hoffmann et.al. – Bonn, 2015. – 87 S. = 900 KB, PDF-File – (WISO-Diskurs), Electronic ed.: Bonn : FES, 2015, ISBN 978-3-95861-011-8
->Quellen und Link zur Broschüre:

Über den Autor:

Gerhard Hofmann

Gerhard Hofmann

Dr. Hofmann war bis 2008 TV-Redakteur, u.a. ARD-Korrespondent Südamerika und Chefreporter SWF, Chefkorrespondent n-tv und RTL. Als Chef der Agentur Zukunft, berät im Bereich der erneuerbaren Energien und Nachhaltigen Entwicklung, u.a. die Desertec Initiative Dii, das IASS Potsdam, acatech und die ...